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Allgemeine Einkaufsbedingungen der e.n.o. energy systems GmbH (e.n.o.)

1. Geltungsbereich

Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen e.n.o. und dem Lieferanten gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, sofern und soweit die Parteien für den Einzelfall nichts abweichendes vereinbart haben.

Abweichende Geschäftsbedingungen erkennt e.n.o., auch bei Kenntnis, nicht an, es sei denn e.n.o. hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Im Fall von Widersprüchen zwischen dem Vertrag und diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen hat der Vertrag Vorrang.

2. Bestellungen und Aufträge

a) e.n.o. ist an Bestellungen beim Lieferanten 14 Tage gebunden. Hat der Lieferant innerhalb dieser Zeit keine schriftliche  Auftragsbestätigung, wobei auch Fax und E-Mail ausreichend sind, unter Angabe der vollständigen Bestelldaten übersandt, kann e.n.o. die Bestellung schriftlich widerrufen.

b) Bei der Bestellung von Serienproduktionen wird e.n.o. seinen  prognostizierten Bedarf für einen zu vereinbarenden Zeitraum dem Lieferanten vorab schriftlich mitteilen, damit dieser seine Produktionskapazitäten hierauf einstellen kann. Der Lieferant wird e.n.o. binnen 14 Tagen nach Zugang ebenfalls schriftlich mitteilen, ob er den Bedarf erfüllen kann. Der von e.n.o. prognostizierte Bedarf ist unverbindlich und stellt keine Bestellung dar.

c) e.n.o. ist berechtigt, die Bestelldaten der Lieferung (Bestellnummer, Artikelnummer, Liefermenge, Lieferzeitpunkt und Lieferanschrift) jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von 30 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zeitaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz ebenfalls 30 Kalendertage beträgt. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, verschiebt sich der ursprüngliche Liefertermin entsprechend.

d) e.n.o. ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe der Gründe zu kündigen, wenn die bestellten Produkte aufgrund nach Vertragsschluss eingetretener Umstände nicht mehr verwendet werden können. Dem Lieferanten werden in diesem Fall die von ihm nachweislich erbrachten Teilleistungen vergütet, es sei denn er kann die erbrachten Teilleistungen anderweitig verwenden. Das Eigentum an vergüteten Teilleistungen steht ausschließlich e.n.o. zu.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

a) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Nachträgliche Änderungen bedürfen der Zustimmung von e.n.o. Preiserhöhungen müssen von e.n.o. ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Mindermengenzuschläge können nicht berechnet werden.

b) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Kosten für Lieferung und Transport an die in der Bestellung genannte Lieferanschrift, sowie die Verpackungskosten und notwendige Versicherungskosten (bzgl. Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken) ein. Auf  Verlangen von e.n.o. hat der Lieferant die Verpackung auf eigene Kosten zurück zu nehmen.

c) Die Zahlung hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 45 Tagen nach Zugang der Rechnung zu erfolgen.

d) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind Bestellnummer, Artikelnummer, Liefermenge, Lieferzeitpunkt und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung verzögern, verlängert sich die in Absatz c) genannte Zahlungsfrist um den Zeitraum der Verzögerung.

4. Lieferbedingungen und Gefahrübergang

a) Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Zweifel gelten die in der Bestellung angegebenen Lieferfristen. Vorzeitige Lieferungen sind nur nach vorheriger Bestätigung durch e.n.o. zulässig.

b) Der Lieferant ist verpflichtet, e.n.o. unverzüglich mündlich und schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferfrist nicht eingehalten werden kann.

c) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit dem Ablauf dieses Tages automatisch in Verzug, ohne dass es hierzu einer Mahnung  bedarf.

d) Im Fall des Lieferverzuges stehen e.n.o. uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

e) e.n.o. ist berechtigt, bei Lieferverzug für jede angefangene Woche des Lieferverzuges eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von  0,5 % je Kalenderwoche, maximal jedoch höchstens 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. e.n.o. bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen.

f) Die Annahme einer verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf bereits entstandene Schadensersatzansprüche.

g) Der Lieferant ist zu Teillieferungen nur mit schriftlicher Zustimmung von e.n.o. berechtigt.

h) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf e.n.o. über, wenn die Ware an der vereinbarten Lieferanschrift übergeben worden ist und von e.n.o. abgenommen wurde.

i) Der Lieferant hat sicher zu stellen, dass jeder Sendung ein zuordenbarer Lieferschein mit Angaben der vollständigen Bestelldaten gem. Punkt 2. c) beigefügt ist.

5. Eigentumsvorbehalt

a) Von e.n.o. zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum von e.n.o. Der Lieferant darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung von e.n.o. weder Dritten zugänglich machen noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen und eventuelle Kopien auf Verlangen von e.n.o. vollständig zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

b) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf Zahlungsverpflichtungen für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen sich der Lieferant das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

6. Qualitätssicherung

a) Der Lieferant ist für die Einhaltung der vereinbarten Qualität der Produkte in vollem Umfang verantwortlich. Dem Lieferanten obliegt die uneingeschränkte Qualitätssicherung der Produkte inklusive einer umfassenden und regelmäßigen Prüfung der Produkte.

b) Der Lieferant gewährleistet, dass die Produkte mangelfrei sind und den vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Er sichert die Funktionsfähigkeit der Produkte ausdrücklich zu. Dem Lieferanten ist bekannt, dass e.n.o. Hersteller von Windkraftanlagen ist.

c) Die Lieferung hat nach Menge und Güte den vereinbarten Bedingungen, dem Vertragszweck, den am Tag der Lieferung gültigen nationalen und internationalen Normen sowie bekannten Lieferantennormen, dem neuesten Stand der Technik, den Unfallverhütungsvorschriften der BG, der einschlägigen Behörden und Fachverbände sowie den gesetzlichen Vorschriften bezüglich Umwelt und Sicherheit zu entsprechen.

d) Der Lieferant ist verpflichtet, die Anwendung sicherheitsrelevanter Stoffe und Materialien zu deklarieren und die dazugehörigen Sicherheitsblätter im Rahmen der Erstbemusterung/Erstlieferung zu übergeben und ständig zu aktualisieren.

e) Der Lieferant von Serienproduktionen führt Qualitätskontrollen, basierend auf von e.n.o. zur Verfügung gestellten Spezifikationen durch und wird die dokumentierten Prüfergebnisse als Prüfprotokoll zu jedem Liefergegenstand erstellen und als Bestandteil der Lieferung e.n.o. auf elektronischem Wege bis zum vereinbarten Liefertermin zusenden. Auf Verlangen ist es e.n.o. zu gestatten, an den Qualitätskontrollen des Lieferanten teilzunehmen.

f) Der Lieferant von Serienproduktionen stellt sicher, dass Ersatzteile zu den marktüblichen Bedingungen für die Dauer von 20 Jahren ab dem Ende der Serienproduktion des entsprechenden Produktes lieferbar sind. Dies kann durch den Lieferanten auch gewährleistet werden, indem er e.n.o. die vollständigen Produktionspläne zur Verfügung stellt oder diese bei einer zur Verwahrung geeigneten Stelle auf seine Kosten hinterlegt.

g) Die Nichtbeachtung einer dieser Regelungen gilt als Mangel, mit den nachfolgend beschriebenen Folgen.

7. Produktabnahme

Im Rahmen einer Wareneingangskontrolle überprüft e.n.o. die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel. Die Anzeige festgestellter Mängel gegenüber dem Lieferanten erfolgt unverzüglich bzw. nach Maßgabe der Ziff. 8.. Weitere Untersuchungsobliegenheiten gem. § 377 HGB bestehen im Hinblick auf Ziff. 8. dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht.

8. Mängelanzeige

e.n.o. zeigt dem Lieferanten offensichtliche Mängel der gelieferten Ware, insbesondere offensichtliche Falsch-, Zuwenig- oder Zuviellieferungen, die ohne weitere Untersuchung festgestellt werden können, unverzüglich an. Mängel, die nur nach Überprüfung der Ware festgestellt werden können, zeigt e.n.o. innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Lieferung an, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Erkennen.

9. Gewährleistung

a) Bei Mängeln stehen e.n.o. uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Davon abweichend beträgt die Gewährleistungsfrist jedoch 36 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware bzw. mit der Wareneingangskontrolle gem. Ziff. 7. und 8. 

b) Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte oder nachgebesserte Teile erneut.

c) In dringenden Fällen (z. B. bei Gefahr in Verzug) hat e.n.o. das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und dem Lieferanten die Kosten hierfür in Rechnung zu stellen. Voraussetzung dafür ist, dass e.n.o. dem Lieferanten die Dringlichkeit per E-Mail oder Telefon anzeigt und eine Einspruchsfrist von 24 Stunden nach Eingang der Anzeige einräumt.

d) Wird ein Mangel erst bei der Weiterverarbeitung festgestellt, ist e.n.o. berechtigt, weiteren Schadensersatz für Nacharbeits-, Verlesekosten, Materialverschrottung u.ä. zu verlangen.

e) In jedem Fall ist. e.n.o. berechtigt, mangelhafte Ware nach vorheriger schriftlicher Ankündigung auf Kosten des Lieferanten zur Überprüfung an den Lieferanten zurückzusenden. Der Lieferant hat auf seine Kosten die zurückgesandte Ware zu überprüfen und e.n.o. die Prüfergebnisse schriftlich mitzuteilen. Ansonsten gilt die Beanstandung als anerkannt. Prüfumfang, -tiefe und deren Dauer sind zuvor mit e.n.o. abzustimmen. Ist der Lieferant nicht in der Lage oder Willens, eigene Untersuchungen durchzuführen, hat er dies unverzüglich nach Ankündigung der Warenrücksendung mitzuteilen. In diesem Fall ist e.n.o. berechtigt, einen Dritten mit der Überprüfung der Ware zu beauftragen. Die Kosten hierfür trägt der Lieferant.

10. Haftung

a) Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Er haftet insbesondere für alle Schäden, einschließlich Folgeschäden (z. B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall, erhöhte Produktionskosten, Materialausschusskosten), die e.n.o. durch eine nicht vertragsgemäße Lieferung oder Leistung entstehen, soweit der Lieferant oder sein Erfüllungsgehilfe diese Schäden zu vertreten haben.

b) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind und ist verpflichtet, e.n.o. von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Ist e.n.o. verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

c) Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Euro zu unterhalten. Der Lieferant, wird e.n.o. auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

11. Schutzrechte

a) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

b) Der Lieferant ist verpflichtet, e.n.o. von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen e.n.o. wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben und  e.n.o. alle notwendigen Aufwendungen, im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme, zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.

12. Geheimhaltung

a) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird diese, nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung der Bestellung, auf Verlangen von e.n.o. umgehend zurückgeben. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch für 5 Jahre nach Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.

b)  Ohne schriftliche Zustimmung von e.n.o. darf der Lieferant in Werbematerialien, Broschüren etc. nicht auf Geschäftsverbindungen mit e.n.o. hinweisen und ausschließlich für e.n.o. gefertigte Liefergegenstände/Produkte nicht ausstellen.

13. Abtretung, Aufrechnung

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

Gegenüber Ansprüchen von e.n.o. kann ausschließlich mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklärt werden.

14. Schriftform

Bestellungen, Änderungen von Bestellungen und alle sonstigen vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.

15. Schiedsklausel, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

a) Alle Streitigkeiten, die sich in Zusammenhang mit den abgeschlossenen Verträgen oder über ihre Gültigkeit ergeben, werden durch das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte endgültig entschieden. Auf den Inhalt des Rechtsstreits ist deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens über den internationalen Warenverkehr, auch wenn der Lieferant seinen Firmen- oder Wohnsitz im Ausland hat, anzuwenden.

b) Alle Unterlagen sowie der Schriftwechsel zwischen e.n.o. und dem Besteller sind in deutscher Sprache zu erstellen.

c) Sollten einzelne Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, werden die Wirksamkeit und Durchführbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Lücken dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

e.n.o. energy systems GmbH
Am Strande 2 e
18055 Rostock
Telefon: +49 (0)3 81 . 20 37 92 - 0
Telefax: +49 (0)3 81 . 20 37 92 - 101
www.eno-energy.com

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